Sie sind hier

Satzung

Wer wir sind und was wir wollen

 Satzung als pdf

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen GBS Mainz/Rheinhessen e.V.
  • Sitz des Vereins ist Mainz.
  • Der Verein kann den Namenszusatz Gottlose Humanisten verwenden.
  • Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Ziel:

Der Verein setzt sich zum Ziel, Weltanschauungen und Lebensweisen zu fördern, die von den Grundsätzen der Aufklärung, des säkularen Humanismus und des Naturalismus bestimmt sind. Dazu stellt er der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die die Plausibilität dieser Weltanschauungen stützen und Möglichkeiten eröffnen, die eigene Weltsicht im Alltag und im gesellschaftlichen Miteinander umzusetzen. Um ein friedliches pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen zu verwirklichen, strebt er in seiner Arbeit an, die politischen Interessen der konfessionslosen Bürger zu unterstützen. In diesem Sinne fördert der Verein auch die Ziele der Giordano Bruno Stiftung, wie sie in der Satzung der Giordano Bruno Stiftung vom 30. März 2004 formuliert sind.

2. Verwirklichung des Zwecks:

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Recherche aktueller Forschungsergebnisse aus dem Bereich der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften.
  • die Durchführung öffentlicher Vorträge von Referenten aus den oben genannten Bereichen, die ihre wissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse interessierten Menschen allgemein verständlich vermitteln.
  • die Durchführung von Tages- und Wochenendseminaren zu Themen des säkularen Humanismus.
  • die Durchführung von Informationsständen, Filmvorführungen und Podiumsdiskussionen, durch die wir auf wissenschaftliche Erkenntnisse aufmerksam machen, welche sich den Ideen der Aufklärung, des Humanismus, des Naturalismus und des Säkularismus widmen.
  • Hinweise auf wissenschaftliche Publikationen und öffentliche Veranstaltungen auf der Homepage des Vereins.
  • die Erstellung von Broschüren und Flyern, die darauf zielen, konfessionsfreie Menschen über ihre Rechte zu informieren und über die Möglichkeiten, diese Rechte einzufordern.
  • das Einreichen und Unterstützen von Petitionen, um Rechte konfessionsfreier Menschen einzufordern.
  • die Unterstützung von Initiativen, die eine humanistisch fundierte und säkulare Lebensbegleitung anbieten.
  • regelmäßige Treffen, die dem persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausch interessierter Menschen und ihrer Vernetzung zur gegenseitigen Unterstützung dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke tätig.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Vereinsmittel begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Giordano Bruno Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person beantragen, die das 14. Lebensjahr erreicht hat und die Grundsätze und den Zweck des Vereins anerkennt.
  2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich über die bereitgestellte Beitrittserklärung und bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahme durch Abstimmung innerhalb von vier Wochen ablehnen.
  3. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
  5. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Sie wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Quartals wirksam.
  6. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung ist berechtigt Mitgliedschaften aufzuheben, wenn Personen gegen die Interessen oder Zwecke des Vereins verstoßen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Der Vorstand:

1.1     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

1.2     Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden und
  • dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden.

1.3     Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und dem Kassenwart.

1.4     Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist einzeln vertretungsbefugt im Sinne des §26 BGB.

1.5     Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist Fördermitglied der Giordano Bruno Stiftung.

1.6     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl und Abwahl sind zulässig.

1.7     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

1.8     Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Buchführung, Aufstellung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts

2.  Die Revisionskommission:

2.1     Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden und nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen. Wiederwahl und Abwahl sind zulässig.

2.2     Aufgabe der Kommission ist, die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Kassenwartes zum Ende jedes Rechnungsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll der Kassenprüfung anzufordern und in Kopie zu erhalten.

2.3     Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung zu 2.2. einen Prüfbericht über die beiden angefallenen Jahresprüfungen und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

2.4     Die Mitglieder der Revisionskommission sind Fördermitglieder der Giordano Bruno Stiftung.

3. Die Mitgliederversammlung:

3.1     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist u.a. zuständig für:

  • die Wahlordnung
  • die Zulassung der Tagesordnungspunkte
  • die Wahl des Versammlungs- und Abstimmungsleiters
  • die Wahl des Protokollführers
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Kassenprüfberichts und die Entlastung des Kassenwarts
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Revisoren
  • die Grundsätze der Vereinstätigkeit
  • die Verabschiedung der Beitragsordnung
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins

3.2     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder auf ausdrücklichen Wunsch hin per Post. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.

3.3     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen

  • auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens fünf Mitgliedern,
  • auf Verlangen eines Mitgliedes der Revisionskommission,
  • auf Initiative eines Vorstandsmitglieds.

3.4     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Personen anwesend sind.

3.5     Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes in der nach §5, Abs.1.2. festgelegten Reihenfolge. Sollte kein Mitglied des Vorstandes anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter durch Abstimmung.

3.6     Der Protokollführer wird durch Abstimmung bestimmt.

3.7     Versammlungsleiter und Protokollführer haben passives und aktives Wahlrecht.

3.8     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Fürstimmen gefasst (Enthaltungen haben keinen Einfluss). Die Stimmen nicht erschienener Mitglieder werden als Enthaltungen gewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und der Beschluss über die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.08.2011, Mainz

Dateien: